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Artikel 36 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

KAPITEL IV

DAS SCHIEDSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens

Artikel 36

(1) Wünscht ein Vertragsstaat oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats ein Schiedsverfahren einzuleiten, so richtet er einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär, der ihn der anderen Partei in Abschrift zuleitet.

(2) Der Antrag hat Angaben über den Streitgegenstand, die Identität der Parteien und ihre Zustimmung zum Schiedsverfahren nach Maßgabe der Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren zu enthalten.

(3) Der Generalsekretär registriert den Antrag, sofern er nicht auf Grund der darin enthaltenen Angaben feststellt, daß die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums fällt. Er notifiziert den Parteien unverzüglich die Registrierung oder deren Ablehnung.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005587

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