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Artikel 14 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 14

(1) Die für die Verzeichnisse benannten Personen müssen ein hohes sittliches Ansehen sowie eine anerkannte Befähigung auf den Gebieten des Rechts, des Handels, der Industrie oder des Finanzwesens besitzen und jede Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt unabhängig ausüben werden. Bei den für das Schiedsrichterverzeichnis benannten Personen ist die Befähigung auf dem Gebiet des Rechts besonders wichtig.

(2) Der Vorsitzende hat bei seinen Benennungen ferner zu berücksichtigen, daß in diesen Verzeichnissen die hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und die Hauptformen wirtschaftlicher Betätigung vertreten sein sollen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005565

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