§ 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
(1) Das Grundbuchsrecht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen.
(2) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens vorgenommenen Beurkundungen (§ 13) und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
Schlagworte
BGBl. Nr. 39/1955
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10006275
Dokumentnummer
NOR12069186
alte Dokumentnummer
N5196825498L
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