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§ 147 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 147

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. a) Kauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;
  2. b) die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66 Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.

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