§ 6
(1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.
(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.
(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im § 4 genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.
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