vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1961

§ 6

(1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.

(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im § 4 genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte