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§ 2 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

§ 2

(1) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage I genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.

(2) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage II genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.

(3) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage III genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.

(4) Zu der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember 1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).

(5) Die Entschädigung (Abs. 1 und 4) ist ab 1. Jänner 1960 mit 4. v. H. jährlich zu verzinsen.

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