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§ 1 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

ERSTER ABSCHNITT.

Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).

§ 1

(1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an den in den Anlagen I bis III aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes.

(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.

(3) Wenn der Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, auf die Republik Österreich übergegangen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur

  1. a) für physische Personen unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 5 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes in der Fassung des 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 32;
  2. b) für physische Personen, soweit auf sie § 9 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 132, anzuwenden ist;
  3. c) für physische Personen, denen der Entschädigungsanspruch gemäß den Bestimmungen des Artikels I des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 148, übereignet worden ist.

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