Artikel 21
- a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
- b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch mindestens zehn Unterzeichner in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichner tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
- c) In den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) findet dieses Übereinkommen erst nach Abschluß der in Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung Anwendung; unbeschadet der darin festzulegenden Bestimmungen gilt dies nicht für Einrichtungen in Gemeinschaftsunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10006245
Dokumentnummer
NOR40004737
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