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Artikel 8 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 8

  1. a) Das Kontrollbüro ist zuständig für:
  1. i) die Ausarbeitung der Sicherheitsregelungen, in denen die technischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Arten von Unternehmen festgelegt werden;
  2. ii) die Ausarbeitung der die Anwendung der Sicherheitsregelungen betreffenden Klauseln, welche in die Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Regierungen aufzunehmen sind;
  3. iii) die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen und aus den in Ziffer (ii) erwähnten Vereinbarungen ergeben;
  4. iv) die Prüfung der Berichte über die Ausübung der Kontrolle; liegt nach Auffassung des Kontrollbüros eine Zuwiderhandlung vor, so ist es befugt, zu verlangen, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und gegebenenfalls dem Direktionsausschuß Vorschläge über die zu verfügenden Maßnahmen zu unterbreiten.
  1. b) Das Kontrollbüro teilt dem Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung mit, die nach seiner Ansicht begangen worden ist, und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004724

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