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Artikel 17 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 17

Der Begriff des militärischen Zweckes im Sinne des Artikels 1 umfaßt die Verwendung besonderen spaltbaren Materials in Kriegswaffen, nicht jedoch dessen Verwendung in Reaktoren zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme oder für Antriebszwecke.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004733

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