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Artikel 16 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

TEIL IV

Artikel 16

  1. a) Zwischen der Organisation und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wird eine Vereinbarung über die Bedingungen getroffen, zu denen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, die zuständigen Organe von EURATOM im Auftrag der Agentur die durch dieses Übereinkommen eingerichtete Kontrolle in den Hoheitsgebieten ausüben, auf die der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) Anwendung findet. Vorschläge hierzu werden der durch den erwähnten Vertrag errichteten Europäischen Kommission sofort nach ihrer Einsetzung unterbreitet, damit diese Vereinbarung möglichst rasch zustande kommt.
  2. b) Zwischen der Organisation und der Internationalen Atomenergie-Organisation kann gleichfalls eine Vereinbarung geschlossen werden, um die zwischen den beiden Organisationen herzustellende Zusammenarbeit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004732

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