Artikel 14
Das Gericht ist im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der Organisation im Bereich der Kernenergie für jede weitere Frage zuständig, welche ihm die betreffenden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10006245
Dokumentnummer
NOR40004730
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