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Artikel 14 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 14

Das Gericht ist im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der Organisation im Bereich der Kernenergie für jede weitere Frage zuständig, welche ihm die betreffenden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004730

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