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§ 76 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Signalgebung und sonstige Verständigung.

§ 76

(1) In allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche Signale zu wechseln. Solche Signalvorrichtungen müssen auch zwischen Hängebank und Fördermaschinenraum vorhanden sein.

(2) Bei Kontrollfahrten muß eine Signalgebung auch vom Fördergestell aus möglich sein.

(3) Sind in einem Schachte mehrere Fördereinrichtungen in Betrieb, so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein. Die Signale der einzelnen Fördereinrichtungen müssen voneinander deutlich zu unterscheiden sein.

(4) Dem Fördermaschinisten dürfen die Signale nur von dem Anschläger auf der Hängebank oder, wenn von einer Sohle zur anderen gefördert werden soll und auf der Hängebank kein Anschläger vorhanden ist, nur von dem auf der oberen Sohle angestellten Anschläger oder durch Fertigsignal gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(5) Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtungen erst in Gang setzen, nachdem sie ein deutliches Signal hiezu erhalten haben.

(6) Mängel oder Schäden an der Signalvorrichtung, die nicht sofort behoben werden können, sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden. Die Förderung ist bis zum fehlerfreien Gange der Signalvorrichtung einzustellen.

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