§ 75
(1) Die Füllörter der Förderschächte müssen so geräumig sein, daß wenigstens an beiden Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorhanden ist.
(2) Benützte Füllörter sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten. Dasselbe gilt für die Hängebänke, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(3) In Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung sind die beiden Förderseiten unmittelbar am Schacht durch einen gesicherten Fahrweg zu verbinden.
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