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§ 6 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 6

(1) Förder- und Verkehrswege über Tage und Werksplätze, auf denen regelmäßig Menschen verkehren, sowie die Mannschaftsfahrwege unter Tage sind so instand zu halten, daß bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft, bei ihrer Benützung Schaden zu leiden.

(2) Alle Arbeitsstellen müssen gefahrlos erreichbar sein.

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