§ 58
In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 58
In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten.
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