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§ 328 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fremdsprachige Arbeiter.

§ 328

Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können.

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