vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 250 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Vormerkungen über Grubenbrände.

§ 250

Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)