§ 20
Wasserzuflüsse in das Tagbaugelände sind abzufangen und auf sichere Weise abzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 20
Wasserzuflüsse in das Tagbaugelände sind abzufangen und auf sichere Weise abzuführen.
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