Sicherung der Dampfleitungen.
§ 192
Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sicherung der Dampfleitungen.
§ 192
Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.
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