II. TAGANLAGEN, SCHUTZ DER OBERFLÄCHE.
Abgrenzung der Taganlagen.
§ 10
Die Taganlagen einschließlich der Werksplätze und Halden sind, wenn es die Sicherheit erfordert, gegen die Nachbargrundstücke deutlich (durch Mauern, Zäune, Gräben) abzugrenzen.
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