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ARTIKEL VI Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1989

ARTIKEL VI

Rat der Gouverneure

A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der Gouverneursrat bestellt am Ende seiner Funktionsperiode als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder, die in der Technologie der Atomenergie einschließlich der Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie einschließlich der Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden, nicht bereits durch eines der vorgenannten zehn Mitglieder vertretenen Gebiete:

(1) Nordamerika,

(2) Lateinamerika,

(3) Westeuropa,

(4) Osteuropa,

(5) Afrika,

(6) Mittlerer Osten und Südasien,

(7) Südostasien und Pazifik,

(8) Ferner Osten.

  1. 2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:

B. Die in lit. A Ziffer 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestellungen werden spätestens 60 Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Wahl findet bei der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.

C. Die Funktionsperiode der gemäß lit. A Ziffer 1 des vorliegenden Artikels im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, anläßlich deren sie bestellt wurden, bis zum Ende der folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz.

D. Die Funktionsperiode der gemäß lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, bei der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten auf ihre Wahl folgenden Jahrestagung der Generalkonferenz.

E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Behörde werden, wie in Artikel XIV, lit. H, vorgesehen, von einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefaßt. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat, werden mit einer Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefaßt. Eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Gouverneursrates ist beschlußfähig.

F. Der Gouverneursrat ist befugt, gemäß den vorliegenden Statuten und vorbehaltlich seiner darin vorgesehenen Verantwortlichkeit gegenüber der Generalkonferenz die Funktionen der Behörde auszuüben.

G. Der Gouverneursrat tritt zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten zusammen. Sofern nichts anderes vom Gouverneursrat bestimmt wird, finden die Tagungen am Sitz der Behörde statt.

H. Der Gouverneursrat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und andere Funktionäre und setzt seine Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Statuten selbst fest.

I. Der Gouverneursrat kann die Komitees einsetzen, die er für zweckmäßig hält. Er kann Personen bestimmen, die ihn gegenüber anderen Organisationen vertreten.

J. Der Gouverneursrat bereitet für die Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Agenden der Behörde sowie über alle von der Behörde genehmigten Projekte vor. Der Gouverneursrat bereitet ferner alle Berichte zur Vorlage an die Generalkonferenz vor, die die Behörde den Vereinten Nationen oder irgendeiner anderen Organisation, deren Tätigkeit mit derjenigen der Behörde zusammenhängt, vorzulegen hat bzw. deren Vorlage gegebenenfalls von ihr verlangt wird. Diese Berichte sind zusammen mit den Jahresberichten den Mitgliedern der Behörde spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057698

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