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ARTIKEL IV Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL IV

Mitglieder

A. Die Gründungsmitglieder der Behörde sind jene Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder irgendeiner ihrer Spezialorganisationen, die die vorliegenden Statuten innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt worden sind, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

B. Sonstige Mitglieder der Behörde sind jene Staaten, die, ob sie nun Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation sind oder nicht, eine Urkunde über die Annahme der vorliegenden Statuten hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz über Empfehlung des Gouverneursrates angenommen wurde. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates stellen der Gouverneursrat und die Generalkonferenz fest, ob der Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines Mitgliedes der Behörde zu erfüllen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.

C. Die Behörde beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; um allen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern, ist jedes Mitglied gehalten, die von ihm gemäß den vorliegenden Statuten übernommenen Verpflichtungen in gutem Glauben zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057696

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