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ARTIKEL III Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL III

Aufgaben

A. Die Behörde hat folgende Befugnisse:

1. die Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke sowie die Forschung auf diesem Gebiet in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; über Ersuchen zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; sowie alle Tätigkeiten auszuüben oder Dienstleistungen zu erbringen, die die Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke oder die Forschung auf diesem Gebiet fördern;

2. gemäß den vorliegenden Statuten für die Bereitstellung von Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen Vorsorge zu treffen, um den Erfordernissen der Forschung auf dem Gebiet der Atomenergie, ihrer Entwicklung und praktischen Anwendung für friedliche Zwecke einschließlich der Erzeugung von elektrischer Energie unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu entsprechen;

3. den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Informationsmaterial über die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke zu fördern;

4. den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftlern und Fachleuten auf dem Gebiet einer friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;

5. Sicherheitskontrollen vorzusehen und durchzuführen, die zu gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes spaltbares Material und sonstige Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Behörde über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle verfügbar gemacht werden, nicht für militärische Zwecke verwendet werden; und über Ersuchen der vertragschließenden Parteien Sicherheitskontrollen auf jede bilaterale oder multilaterale Vereinbarung oder über Ersuchen eines Staates auf jede Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie in Anwendung zu bringen;

6. Nach Beratung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den in Frage kommenden Spezialorganisationen Normen zum Schutz der Gesundheit und zur Verminderung der Gefahren für Leben und Eigentum auf ein Mindestmaß (einschließlich solcher Normen für die Arbeitsbedingungen) aufzustellen oder zu beschließen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Behörde bzw. über ihr Ersuchen oder unter der Aufsicht oder Kontrolle der Behörde verfügbar gemacht werden; und über Ersuchen der vertragschließenden Parteien für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeiten im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung oder über Ersuchen eines Staates auf eine Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;

7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu errichten, wenn die ihr anderweitig in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzureichend oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.

B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben:

1. übt die Behörde ihre Tätigkeit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer kontrollierten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung sowie in Übereinstimmung mit allen in Verfolg dieser Bestrebungen abgeschlossenen internationalen Abkommen aus;

2. richtet die Behörde eine Kontrolle der Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um die ausschließliche Verwendung dieses Materials für friedliche Zwecke zu gewährleisten;

3. teilt die Behörde ihre Hilfsmittel in einer Weise zu, daß eine wirksame Verwendung und ein möglichst großer allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Erde erzielt werden, wobei den besonderen Bedürfnissen der unterentwickelten Gebiete der Erde Rechnung zu tragen ist;

4. legt die Behörde alljährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit vor: falls sich in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Behörde Fragen ergeben sollten, die in die Zuständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert die Behörde dies dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt, und kann außerdem die ihr auf Grund der vorliegenden Statuten zustehenden Maßnahmen, einschließlich der in Artikel XII, lit. C, angeführten, ergreifen;

5. legt die Behörde dem Wirtschafts- und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten vor, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen.

C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Behörde die Unterstützung, die sie ihren Mitgliedern gewährt, nicht von irgendwelchen politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen der vorliegenden Statuten nicht vereinbar sind.

D. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten und der Bestimmungen von zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Behörde abgeschlossenen Abkommen, die mit den Bestimmungen der Statuten in Einklang stehen müssen, übt die Behörde ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.

Schlagworte

Wirtschaftsrat

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057695

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