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ARTIKEL XII Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XII

Sicherheitskontrollen der Behörde

A. Bei allen Projekten der Behörde und sonstigen Vereinbarungen, bei denen die Behörde von den betreffenden Parteien gebeten wird, Sicherheitskontrollen anzuwenden, kommen der Behörde folgende Rechte und Pflichten in dem für das Projekt oder die Vereinbarung erforderlichen Ausmaß zu:

1. die Pläne von Spezialausrüstungen und -einrichtungen einschließlich Atomreaktoren zu prüfen und lediglich vom Gesichtspunkt aus zu genehmigen, daß gewährleistet ist, daß die Pläne keinem militärischen Zweck dienen, den in Betracht kommenden betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprochen und die wirksame Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitskontrollen ermöglicht wird;

2. die Beachtung der von der Behörde vorgeschriebenen betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen zu verlangen;

3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den Nachweis des Ausgangsmaterials und besonderen spaltbaren Materials, das im Rahmen des Projektes oder der Vereinbarung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;

4. Fortschrittsberichte zu verlangen und entgegenzunehmen;

5. die zu verwendenden Mittel für die chemische Aufbereitung bestrahlten Materials zu genehmigen, lediglich um sicherzustellen, daß diese chemische Aufbereitung nicht zur Abzweigung von Material für militärische Zwecke benutzt werden kann und den anwendbaren betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, daß besonderes spaltbares Material, das wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, unter fortdauernder Anwendung der Sicherheitskontrollen der Behörde für friedliche Zwecke, in der Forschung oder für bereits bestehende oder im Bau befindliche Reaktoren, die vor dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern näher bezeichnet werden, Verwendung findet; und die Deponierung bei der Behörde aller Überschüsse an besonderem spaltbarem Material, das über den Bedarf für die oben angeführten Zwecke hinaus wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, zu verlangen, um eine Aufspeicherung von derartigem Material zu verhindern, jedoch mit der Bestimmung, daß das auf diese Weise bei der Behörde deponierte besondere spaltbare Material in der Folge über Ersuchen des betreffenden Mitgliedes oder der betreffenden Mitglieder unverzüglich dem betreffenden Mitglied oder Mitgliedern zur Verwendung unter den oben angegebenen Voraussetzungen zurückgegeben wird;

6. in das Hoheitsgebiet des empfangenden Staates oder der empfangenden Staaten Inspektoren zu entsenden, die von der Behörde nach Beratung mit dem betreffenden Staate oder mit den betreffenden Staaten bestimmt werden, die jederzeit zu allen Örtlichkeiten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zutritt haben, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, auf die nach diesen Statuten Sicherheitskontrollen anzuwenden sind, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den Nachweis des gelieferten Ausgangsmaterials und besonderen spaltbaren Materials sowie der Spaltprodukte zu erbringen und um festzustellen, ob die in Artikel XI lit. F Ziffer 4 angegebene Verpflichtung, jede Verwendung zur Förderung irgend eines militärischen Zweckes zu unterlassen, die in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels angeführten betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen sowie alle sonstigen in dem Abkommen zwischen der Behörde und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Den von der Behörde bestellten Inspektoren werden Vertreter der Behörden des betreffenden Staates beigegeben, falls dieser Staat es wünscht, vorausgesetzt, daß dadurch in der Ausübung der Funktionen der Inspektoren keine Verzögerung oder anderweitige Behinderung eintritt;

7. falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden und es der (die) empfangende(n) Staat(en) unterläßt (unterlassen), innerhalb einer angemessenen Frist die geforderten Abhilfemaßnahmen zu treffen, die Hilfeleistung auszusetzen oder einzustellen und alle von der Behörde oder einem Mitglied für die Förderung des Projektes zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen zurückzunehmen.

B. Soweit erforderlich, bestellt die Behörde einen Stab von Inspektoren. Der Inspektorenstab hat die Pflicht, alle von der Behörde selbst durchgeführten Operationen zu prüfen, um festzustellen, ob die Behörde die betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen einhält, deren Anwendung von ihr bei Projekten vorgeschrieben wird, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, sowie ob die Behörde alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß das Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material, das sich in ihrem Gewahrsam befindet oder in ihren Operationen erzeugt wird, zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Behörde trifft sodann Abhilfemaßnahmen, um jede Nichteinhaltung der Bedingungen oder Unterlassung der entsprechenden Schritte abzustellen.

C. Der Inspektorenstab hat ferner die Pflicht, sich in die in lit. A Ziffer 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Nachweise zu beschaffen und zu überprüfen sowie festzustellen, ob die in lit. F Ziffer 4 des Artikels XI erwähnte Verpflichtung bzw. die in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Normen sowie alle sonstigen, in dem Abkommen zwischen der Behörde und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen des Projektes eingehalten werden. Die Inspektoren melden jede derartige Nichteinhaltung dem Generaldirektor, der sodann die Meldung an den Gouverneursrat weiterleitet. Der Gouverneursrat fordert den empfangenden Staat oder die empfangenden Staaten auf, jede von ihm festgestellte Nichteinhaltung sofort abzustellen. Der Gouverneursrat meldet die Nichteinhaltung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Falls der empfangende Staat oder die empfangenden Staaten es unterlassen, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann der Gouverneursrat eine oder beide der folgenden Maßnahmen ergreifen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Behörde oder einem Mitglied gewährten Hilfe sowie Rückforderung der dem empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Die Behörde kann auch gemäß Artikel XIX jedes zuwiderhandelnde Mitglied von den Privilegien und Rechten der Mitgliedschaft zeitweilig ausschließen.

Schlagworte

Spezialeinrichtung, Gesundheitsnorm

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057704

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