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ARTIKEL XI Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XI

Projekte der Behörde

A. Jedes Mitglied der Behörde, das, bzw. jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke aufstellen will, kann die Behörde um Hilfe bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen muß von einer Darlegung des Zweckes und des Umfanges des Projektes begleitet sein und ist vom Gouverneursrat zu prüfen.

B. Über Ersuchen kann die Behörde auch ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern beim Abschluß von Vereinbarungen für die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Fremdmittel zur Durchführung derartiger Projekte unterstützen. Die Behörde ist bei Gewährung einer solchen Unterstützung nicht gehalten, irgendwelche Garantien oder finanzielle Verpflichtungen für das Projekt zu übernehmen.

C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des (der) das Ersuchen stellenden Mitgliedes (Mitglieder) kann die Behörde die Lieferung der für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder vermitteln oder diese zum Teil oder zur Gänze selbst beistellen.

D. Zur Prüfung des Ersuchens kann die Behörde eine oder mehrere hiefür geeignete Personen zum Studium des Projektes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Ersuchen stellt, entsenden. Zu diesem Zwecke kann die Behörde mit Zustimmung des Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Ersuchen stellt, eigenes Personal verwenden oder hiefür geeignete Staatsangehörige irgendeines Mitgliedes bestellen.

E. Vor Genehmigung eines Projektes gemäß dem vorliegenden Artikel zieht der Gouverneursrat gebührend in Betracht:

1. die Zweckmäßigkeit des Projektes und seine Durchführbarkeit in technischer und wissenschaftlicher Hinsicht;

2. das Vorhandensein entsprechender Pläne, ausreichender Geldmittel sowie des geeigneten technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projektes zu gewährleisten;

3. das Vorhandensein von für die Manipulation und Lagerung des Materials und für die betrieblichen Einrichtungen angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsnormen;

4. die Tatsache, daß das Mitglied, das, bzw. die Mitgliedergruppe, die das Ersuchen stellt, nicht in der Lage ist, sich die notwendigen Geldmittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen;

5. die gleichmäßige Verteilung der der Behörde zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsmittel;

6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; und

7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.

F. Nach Genehmigung eines Projektes hat die Behörde mit dem Mitglied, das, bzw. mit der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, ein Abkommen zu schließen, das folgendes regelt:

1. die Zuteilung des gegebenenfalls erforderlichen besonderen spaltbaren Materials und sonstigen Materials für das Projekt;

2. die Beförderung des besonderen spaltbaren Materials – gleichgültig, ob es sich bei der Behörde oder bei dem Mitglied in Gewahrsam befindet, das dieses Material für die Verwendung bei Projekten der Behörde zur Verfügung stellt – vom jeweiligen Aufbewahrungsort zu dem Mitglied, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendung gewährleisten und den anwendbaren betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprechen;

3. die Bedingungen und Bestimmungen einschließlich der Kosten, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Behörde selbst beigestellt werden; falls solche Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von einem Mitglied beizustellen sind, sind die Bedingungen und Bestimmungen anzuführen, die zwischen letzterem und dem Mitglied, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, vereinbart worden sind;

4. die Verpflichtung des Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, umfaßt (a) die zu leistende Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke zu verwenden und (b) das Projekt den in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitskontrollen zu unterwerfen, wobei die einschlägigen Sicherheitskontrollen in dem Abkommen anzuführen sind;

5. die Rechte und Interessen der Behörde und des oder der beteiligten Mitglieder an irgendwelchen Erfindungen oder Entdeckungen einschließlich der auf diese erteilten Patente;

6. die Beilegung von Streitigkeiten;

7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.

G. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten gegebenenfalls auch für Ersuchen um Materialien, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit einem bereits bestehenden Projekt.

Schlagworte

Gesundheitsnorm

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057703

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