§ 21.
Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfonds für ehemalige Pensionisten der Lebensversicherungsgesellschaft „Phönix“ für die von ihm nach Maßgabe der Satzung zu gewährenden Unterstützungen, für seine Abwicklungskosten und für seine Verbindlichkeiten laufend die erforderlichen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Millionen Schilling in barem zur Verfügung zu stellen. Der Hilfsfond hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres die künftigen Unterstützungsbeträge auf Grund einer versicherungstechnischen Bilanz, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen ist, nach sozialen Gesichtspunkten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068736
alte Dokumentnummer
N5195535944L
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