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Art. 3 § 15 VWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 15.

(1) In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.

(2) Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.

Schlagworte

Sachschadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068730

alte Dokumentnummer

N5195535938L

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