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§ 2 Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1954

§ 2.

(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.

(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006214

Dokumentnummer

NOR12068681

alte Dokumentnummer

N5195430661L

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