§ 2.
(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.
(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006214
Dokumentnummer
NOR12068681
alte Dokumentnummer
N5195430661L
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