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§ 2 Grubenwehrehrenzeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.1954

§ 2

Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden:

  1. a) an Mitglieder einer Grubenwehr, die sich bei Rettungswerken unter Tag unter Einsatz ihres Lebens besonders hervorgetan haben;
  2. b) an Mitglieder einer Grubenwehr, die den Grubenwehrdienst 15 Jahre lang in zufriedenstellender Weise versehen haben;
  3. c) an ehemalige Mitglieder einer Grubenwehr, die vor Erreichung einer Dienstzeit von 15 Jahren wegen eines beim Grubenwehrdienst erlittenen Unfalles aus dem Grubenwehrdienst ausscheiden mußten und diesen Dienst in zufriedenstellender Weise versehen haben;
  4. d) an Personen, die unter besonders schwierigen Umständen in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieb entweder Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet oder eine einem solchen Betrieb drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben;
  5. e) an Personen, die sich um das Grubenrettungswesen ganz besondere Verdienste erworben haben.

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