§ 1
(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.
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