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Artikel IX GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel IX

Ursprungsmarken

  1. 1. Jeder Vertragsstaat gewährt für Waren aus den Gebieten anderer Vertragsstaaten hinsichtlich der Vorschriften über Markenbezeichnung die Meistbegünstigung wie für gleichartige Erzeugnisse eines dritten Staates.
  2. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, daß bei der Erlassung und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Maßnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor mißbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützen, gebührend zu berücksichtigen.
  3. 3. Soweit dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, sollen die Vertragsstaaten die Anbringung vorgeschriebener Ursprungsmarken anläßlich der Einfuhr gestatten.
  4. 4. Die Gesetze und Vorschriften von Vertragsstaaten gestatten die Anbringung von Ursprungsmarken ohne ernstliche Beschädigung, wesentliche Wertverminderung der Waren oder unverhältnismäßige Erhöhung der Kosten,
  5. 5. Im allgemeinen soll kein Vertragsstaat eine besondere Gebühr oder ein Pönale wegen einer vor der Einfuhr erfolgten Übertretung der Vorschriften über Markenbezeichnung einheben, außer bei ungebührlicher Verzögerung der richtig stellenden Bezeichnung, bei irreführender oder bei vorsätzlich unterlassener Anbringung der vorgeschriebenen Markenbezeichnung.
  6. 6. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um eine Verwendung von Markennamen zu verhüten, die geeignet wäre, die wirkliche Herkunft einer Ware zum Nachteil von bestimmten regionalen oder geographischen Warenbezeichnungen aus dem Gebiete eines Vertragsstaates, die durch seine Gesetzgebung geschützt sind, unrichtig zu bezeichnen. Jeder Vertragsstaat überprüft eingehend und wohlwollend die von einem anderen Vertragsstaat vorgebrachten Ersuchen und Vorstellungen betreffend die Anwendung des im vorhergehenden Satz festgelegten Verfahrens betreffend Warenbezeichnungen, die ihm von einem anderen Vertragsstaat mitgeteilt wurden.

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