vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VIII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel VIII

Gebühren und Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr.

  1. 1. a) Die von den Vertragsparteien anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
  2. b) Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter lit. a) genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern.
  3. c) Die Vertragsparteien anerkennen ferner die Notwendigkeit, die Beschwernisse der Formalitäten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmaß einzuschränken, diese Formalitäten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen.
  1. 2. Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen

    Vertragspartei oder auf Antrag der VERTRAGSPARTEIEN die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen.

  1. 3. Kein Vertragsstaat verhängt strenge Sanktionen für

    geringfügige Übertretungen von Zollvorschriften oder Zollverfahrenserfordernissen. Insbesondere wird keine Sanktion hinsichtlich einer Unterlassung oder eines Irrtums bei der Zolldeklaration, die leicht richtiggestellt werden kann und ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit erfolgt ist, größer sein, als zur Erteilung einer Warnung nötig wäre.

  1. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels umfassen Taxen, Gebühren,

    Formalitäten und Erfordernisse, die von Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mir. der Ein- und Ausfuhr auferlegt werden, einschließlich jener hinsichtlich von:

  1. a) konsularische Amtshandlungen, wie konsularische Rechnungen und Zeugnisse;
  2. b) mengenmäßige Beschränkungen;
  3. c) Lizenzierung;
  4. d) Devisenkontrolle;
  5. e) statistische Dienste;
  6. f) Dokumente, Dokumentation und Legalisation;
  7. g) Analyse und Untersuchung; und
  8. h) Quarantäne, Sanitätsinspektion und Desinfektion.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)