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Artikel XXV GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XXV

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.

  1. 1. Die durch das Abkommen vom 10. März 1955 gegründete Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels führt die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen oder ein gemeinsames Handeln erfordern; sie kann jede sonstige Tätigkeit im Rahmen des Allgemeinen Abkommens ausüben, die in dem Abkommen zur Gründung der Organisation vorgesehen ist.
  2. 2. Alle Vertragsparteien werden so bald wie möglich Mitglieder der Organisation.
  3. 3. Die Vertragsparteien, die das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels angenommen haben, können nach seinem Inkrafttreten jederzeit beschließen, daß eine Vertragspartei, die das Abkommen nicht angenommen hat, aufhört, Vertragspartei zu sein.

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