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Artikel XXIII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XXIII

Wahrung der Konzessionen und Begünstigungen

  1. 1. Sollte ein Vertragsstaat der Meinung sein, daß eine ihm auf Grund dieses Abkommens unmittelbar oder mittelbar zustehende Begünstigung aufgehoben oder beeinträchtigt wird oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens dadurch behindert wird,
  1. a) daß ein anderer Vertragsstaat seine auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder
  2. b) daß von einem anderen Vertragsstaat eine Maßnahme getroffen wird, gleichgültig, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht oder nicht, oder
  3. c) daß irgendeine andere Sachlage gegeben erscheint, kann der Vertragsstaat zum Zwecke einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit den anderen Vertragsstaaten, die er als in Frage kommend ansieht, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge machen. Jeder Vertragsstaat, an den in solcher Weise herangetreten wurde, soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend prüfen.
  1. 2. Falls zwischen den interessierten Vertragsstaaten innerhalb

    einer angemessenen Zeit keine befriedigende Regelung getroffen wird oder falls es sich um eine Schwierigkeit handelt, auf die in lit. c) des Absatzes 1 verwiesen ist, kann die Angelegenheit den V e r t r a g s s t a a t e n vorgelegt werden. Dieser Austritt wird nach Ablauf von 60 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem der Generalsekretär die schriftliche Austrittserklärung erhielt, wirksam.

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