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Artikel I GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

TEIL I

Artikel I

Ziele

  1. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage, auf die volle Erschließung der Hilfsquellen der Welt, auf die Steigerung der Produktion und des Austausches von Waren sowie auf die Förderung einer fortschreitenden Entwicklung der Wirtschaft aller Vertragsparteien gerichtet sein sollen.
  2. 2. Die Vertragsparteien haben den Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen dieses Abkommens durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel abzielen.

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