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Artikel XIII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Artikel XIII

Nicht-diskriminatorische Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen

  1. 1. Ein Vertragsstaat wendet bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates oder bei der Ausfuhr einer für das Gebiet eines anderen Vertragsstaates bestimmten Ware keine Verbote oder Beschränkungen an, es sei denn, daß die Einfuhr der gleichartigen Ware aus allen dritten Ländern oder die Ausfuhr der gleichartigen Ware nach allen dritten Ländern in ähnlicher Weise beschränkt oder verboten wäre.
  2. 2. Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen auf eine Ware streben die Vertragsstaaten eine solche Verteilung des Handels mit dieser Ware an, die tunlichst den Anteilen der verschiedenen Vertragsstaaten bei Fehlen solcher Beschränkungen entsprechen würde; hiefür werden sie zu diesem Zweck folgende Bestimmungen beobachten:
  1. a) sofern dies durchführbar ist, sind in jedem Falle Kontingente festzulegen, die die Gesamtmenge der zugelassenen Einfuhr aufzeigen (entweder nach Lieferländern aufgeteilt oder nicht); die Summe ist gemäß Absatz 3 b) dieses Artikels bekanntzugeben;
  2. b) falls die Anwendung von Kontingenten nicht durchführbar ist, können die Beschränkungen durch die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder –bewilligungen ohne Kontingentierung gehandhabt werden;
  3. c) außer zum Zwecke der Anwendung der gemäß lit. d) dieses Absatzes eingeräumten Kontingente werden Vertragsstaaten nicht die Verwendung von Einfuhrlizenzen oder – bewilligungen für die Einfuhr der betreffenden Ware aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten Herkunftsquelle verlangen.
  4. d) falls ein Kontingent unter Lieferländern aufgeteilt wird, kann der Vertragsstaat, der die Beschränkungen anwendet, ein Übereinkommen bezüglich der Zuteilung von Kontingentanteilen mit allen anderen Vertragsstaaten anstreben, die an der Lieferung der betreffenden Ware besonders interessiert sind. In jenen Fällen, in denen diese Methode nicht durchführbar erscheint, wird der betreffende Vertragsstaat jenen Vertragsstaaten, die an der Lieferung der Ware besonders interessiert sind, Anteile zuweisen, die etwa dem gehabten Anteil an der mengen- oder wertmäßigen Gesamteinfuhr dieser Ware einer vorhergehenden Vergleichsperiode entsprechen, und hiebei alle besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betroffen haben können oder noch betreffen, entsprechend berücksichtigen. Es dürfen keine Bedingungen oder Formalitäten auferlegt werden, die einen Vertragsstaat an der vollen Ausnutzung des Anteiles hindern, der ihm in einer solchen Gesamtmenge oder dem Gesamtwert zugewiesen wurde, sofern die Einfuhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes erfolgt, auf den sich das Kontingent bezieht.
  5. 3. a) In Fällen, in denen Einfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen erteilt werden, wird der die Beschränkungen anwendende Vertragsstaat auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der an dem Handel mit der betreffenden Ware interessiert ist, alle einschlägigen Informationen über die Handhabung der Beschränkungen, die innerhalb eines kürzlich abgelaufenen Zeitraumes erteilten Exportlizenzen und die Verteilung solcher Lizenzen unter die Lieferstaaten erteilen, es besteht hiebei jedoch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen,
  6. b) Bei Einfuhrbeschränkungen, die die Festsetzung von Kontingenten bedingen, wird der Vertragsstaat, der die Beschränkungen anwendet, die Gesamtmenge oder den Gesamtwert der Ware oder der Waren, die innerhalb eines festgesetzten künftigen Zeitraumes eingeführt werden dürfen, und jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntgeben. Lieferungen der betreffenden Ware, die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung unterwegs waren, dürfen von der Einfuhr nicht ausgeschlossen werden; dies unter der Voraussetzung, daß sie, soweit durchführbar, auf die in dem betreffenden Zeitraum zur Einfuhr zugelassene Menge und, soweit notwendig, auf jene Menge angerechnet werden, die in den darauffolgenden Perioden zur Einfuhr zugelassen werden. Falls ferner ein Vertragsstaat Waren von solchen Beschränkungen zu befreien pflegt, die zum Verbrauch eingeführt oder innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Tage einer solchen Bekanntmachung aus dem Lagerhaus zum Verbrauch entnommen werden, wird ein solches Vorgehen als voll im Einklang mit diesem Absatz gelten.
  7. c) Bei Vorliegen von Kontingenten, die unter Lieferländern aufgeteilt sind, wird der Beschränkungen anwendende Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die an der Lieferung der betreffenden Ware interessiert sind, von den den verschiedenen Lieferländern laufend mengen- oder wertmäßig eingeräumten Kontingentanteilen in Kenntnis setzen und diese öffentlich bekanntgeben.
  1. 4. Hinsichtlich der gemäß Absatz 2 d) dieses Artikels und Absatz 2 c) des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Bestimmung der Vergleichsperiode für eine Ware und die Beurteilung jener besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betreffen, jenem Vertragsstaat vorbehalten, der die Beschränkung anwendet. Dieser Vertragsstaat wird jedoch auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, der an der Lieferung dieser Ware besonders interessiert ist, oder auf Ersuchen der

    V e r t r a g s s t a a t e n unverzüglich mit dem anderen Vertragsstaat oder den V e r t r a g s s t a a t e n bezüglich der Notwendigkeit einer Abänderung des festgelegten Anteiles oder der bestimmten Vergleichsperiode, der Überprüfung der vorliegenden besonderen Umstände oder der Beseitigung von Bedingungen, Formalitäten oder anderen Bestimmungen, die bezüglich der Zuteilung eines angemessenen Kontingents oder dessen unbeschränkter Ausnützung einseitig festgesetzt wurden, in Beratungen eintreten.

  1. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes

    Zollkontingent, das von einem Vertragsstaat festgesetzt oder beibehalten wird, Anwendung und, soweit durchführbar, erstrecken sich die Grundsätze dieses Artikels auch auf Ausfuhrbeschränkungen.

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