§ 2
(1) Den von der Geologischen Bundesanstalt mit der im § 1 genannten Aufgabe betrauten Personen darf bei Terrainbesichtigungen der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme der verbauten, nicht verwehrt werden.
(2) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Geologischen Bundesanstalt die zur Vornahme von Untersuchungen notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 A. B. G. B.) zur Benützung zu überlassen. Die Vorschriften des § 30 und des 4. Hauptstückes des a. B. G. finden hierauf sinngemäße Anwendung.
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