vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Verstaatlichungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 5

Die notwendigen Eintragungen in die öffentlichen Bücher und Register sind unter Berufung auf dieses Bundesgesetz auf Antrag der Finanzprokuratur durchzuführen; das Ansuchen gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Grundbuchsgesetz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)