Artikel 9
Artikel 9. Die zur technischen Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen werden zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse getroffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Artikel 9. Die zur technischen Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen werden zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse getroffen.
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