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Artikel 7 Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1937

Artikel 7

Artikel 7. Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der auf den Sonderkonten vorhandenen Guthaben. Bis zur Auszahlung werden die Beträge für Rechnung der Begünstigten unverzinslich verwaltet.

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