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Artikel 6 Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1937

Artikel 6

Artikel 6. Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Deutschland zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Deutschen Verrechnungskasse bei der Österreichischen Nationalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Lautet die Verbindlichkeit auf eine dritte Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkursen dieser Währung und des Schillings in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Die Österreichische Nationalbank wird die eingezahlten Schillingbeträge laufend der Deutschen Verrechnungskasse aufgeben.

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