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Artikel 3 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1932

Artikel 3

Artikel III. Der Absatz 5 zu Artikel 16 des Schlußprotokolls zum Handelsvertrag vom 3. September 1925 wird abgeändert, beziehungsweise ergänzt, wie folgt:

„Die Bestimmungen des Artikels 16 finden keine Anwendung auf Personen, welche den Handel im Umherziehen betreiben, wobei sich jeder der vertragschließenden Teile das Recht vorbehält, diese Art des Handels an spezielle Erlaubnisse zu binden. Ungeachtet dessen wird es den Hausierern, Staatsbürgern des Königreiches Jugoslawien aus den Bezirken Kocevlje, Logatec, Novo Mesto und Cernomelj gestattet sein, die Erzeugnisse ihrer Holzhausindustrie sowie Südfrüchte im Umherziehen auf dem Gebiete der Republik Österreich zu verkaufen. Sie können auch beschädigte Gegenstände ausbessern und zu diesem Zwecke die notwendigen Halbfabrikate und Material mit sich führen. Die für die Inländer bezüglich der Ausübung des Hausierhandels und der Wandergewerbe geltenden Vorschriften finden auch auf sie Anwendung. Die erwähnten Personen werden mit gewöhnlichen, von der kompetenten Polizeibehörde ausgestellten Legitimationskarten versehen sein, welche die Gültigkeitsdauer eines Jahres haben werden. Bei Übertritt aus einem Bezirk in den andern ist der Inhaber der Legitimationskarte verpflichtet, diese bei der politischen Bezirksbehörde vidieren zu lassen. Die Vidierung erfolgt gebührenfrei."

An Stelle der Bemerkungen des genannten Schlußprotokolls zu den Tarifanlagen A und B treten die in der Beilage C des gegenwärtigen Vertrages *1) enthaltenen Bemerkungen.

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*1) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

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