Artikel 5
Artikel 5. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 30. Juni 1931 abgeschlossene Abkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen), samt Anlage zum Artikel 8 und Schlußprotokoll vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage angeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.
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