Artikel 4
Artikel 4. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (samt Muster a und b der Anlage), mit dessen Anwendung im gegenseitigen Verkehr sich die beiden Regierungen laut Notenwechsel vom 20. Februar 1923 einverstanden erklärt haben und das gemäß Artikel XI (zweiter Absatz) des Handelsübereinkommens als integrierender Bestandteil desselben gilt, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzten. Es besteht Einverständnis, daß das am 14. Juni 1926 abgeschlossene Übereinkommen, bereffend Erleichterungen im Grenzverkehr, mit dessen Inkrafttreten die Bestimmungen des im Notenwechsel vom 20. Februar 1923 gleichfalls erwähnten Übereinkommens, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehr, ihre Gültigkeit verloren haben, durch die eingangs erwähnte Kündigung des Handelsvertrages vom 30. Juni 1931 nicht berührt wurde.
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