Artikel 2
Artikel II. Die Hohen vertragschließenden Teile werden das Recht haben, zueinander ordnungsgemäß beglaubigte diplomatische Vertreter zu entsenden, die gegenseitig in dem Lande ihres Aufenthaltes alle Freiheiten und Vorrechte genießen sollen, die ihnen nach Völkerrecht zukommen.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird das Recht haben, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles zu bestellen, in denen solche Vertreter eines anderen Landes zum Aufenthalt zugelassen sind.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten müssen, bevor sie ihre Tätigkeit auszuüben beginnen, das Exequatur der Regierung ihres Aufenthaltslandes erhalten. Es besteht Einverständnis, daß die Regierung, die das Exequatur erteilt, dieses widerrufen kann, wenn sie hiefür eine gerechtfertigte Ursache hat.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten jedes der Hohen vertragschließenden Teile werden gegenseitig die Befreiungen, Rechte, Vorrechte und das Entgegenkommen genießen, die ihnen nach internationalem Recht und den Gebräuchen zukommen.
Es besteht Einverständnis, daß, falls Personen, die Handel oder Gewerbe betreiben, als Konsularvertreter eines der beiden Hohen vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen bestellt werden, diese Personen nur als Honorarkonsularvertreter bestellt werden.
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