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Artikel 1 Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1926

Artikel 1

Artikel 1. Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart worden ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 und des Übereinkommens vom 3. Oktober 1925 in Geltung bleiben. Der vorliegende Vertrag bildet mit diesen Vereinbarungen ein untrennbares Ganzes. Es gelten für ihn die im Artikel 7 des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 enthaltenen Bestimmungen über die Kündigung.

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