Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.
Anlage1
Nummer des deutschen Tarifs | Benennung der Gegenstände | Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark |
aus 80 | Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz | 0,32 |
Anmerkung. Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkanstalten eingehen. | ||
aus 81 | Holzpflasterklötze aus weichem Holz | 0,80 |
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze aus weichem Holz unterliegen einem Zollzuschlage vom 0,30 Mark für einen Doppelzentner. | ||
aus 202 | Zuckerwerk und sonstige anderweitig nicht genannte Zuckerwaren einschließlich der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz, zum Beispiel Bassorin- und Tragantwaren, mit Zucker versetzt | 100,- |
aus 204 | Schokoladewaren mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade | 150,- |
aus 224 | Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlämmt | frei |
aus 227 | Magnesit, auch gebrannt | frei |
aus 228 | Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt | frei |
aus 230 | Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement u. dgl., mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, gemahlen, gestampft | 1,- |
aus 231 | Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt | frei |
aus 252 | Lichte und Kerzen aus Wachs einschließlich der Wachsstöcke | 23,- |
aus 253 | Wachswaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken u. dgl.) | 200,- |
aus 292 | Wasserstoffsuperoxyd | 1,- |
aus 317 | Quecksilberchlorid | frei |
Anmerkung zu Nr. 388. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu technischen Zwecken bestimmt ist, ist unter Überwachung der Verwendung nach Nr. 798 oder Nr. 799 des allgemeinen Tarifs zu verzollen. | ||
aus 405 | Abgepaßt (festkantig) gewebte Bänder, nicht über 13 cm breit, sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen (sogenannte Trachtenbänder): | |
ganz aus Seide | 2.000,- | |
teilweise aus Seide | 1.200,- | |
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Bänder zu den Zollsätzen von 2000 und 1200 Mark wird auf eine noch zu bestimmende Zollstelle beschränkt. | ||
aus 409 | Wirk(Trikot)stoffe, abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider für Frauen, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen: | |
ganz aus künstlicher Seide | 2.000,- | |
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide | 1.200,- | |
aus 432 | Sogenannte Lodenstoffe im Gewichte von mehr als 200 g bis 700 g auf 1 m2 Gewebefläche von der Art der hinterlegten Muster, in einer Höchstmenge von 200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend | 243,- |
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Gewebe zu dem Zollsatz von 243 Mark wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt. | ||
aus 433 | Wirk(Trikot)stoffe | 150,- |
aus 435 | Abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen | 210,- |
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 15.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend: | ||
aus 440 | eindrähtig, roh | |
bis Nr. 11 englisch | 10,80 | |
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch | 14,40 | |
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch | 19,80 | |
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch | 25,20 | |
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch | 32,40 | |
aus 441 | eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt | Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 16,20 Mark |
aus 442 | zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt: | |
roh | Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 5,40 Mark | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt | Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 19,80 Mark | |
Anmerkung zu Nr. 440 bis 442. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt. | ||
aus 457 | Gewebte Bänder nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit panamabindigem Grund und mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen | 154,- |
aus 475 | Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen, zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh: | |
bis Nr. 6 englisch | 7,- | |
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch | 8,- | |
aus 517 Absatz 2 und 3 | Krawatten: | |
ganz aus Seide | 3.600,- | |
teilweise aus Seide | 2.100,- | |
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider für Frauen aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz: | ||
ganz aus künstlicher Seide | 2.000,- | |
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide | 1.200,- | |
aus 518 | Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz | 210,- |
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. Kleider, Blusen, Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert. | ||
aus 519 | Gesteppte, mit Daunen gefüllte Decken (Steppdecken) aus Gespinstwaren aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen | 700,- |
(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
524 | aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt | 600,- |
525 | andere: | |
aus Gespinstwaren ganz aus Seide | 360,- | |
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide | 180,- | |
aus anderen Gespinstwaren | 140,- | |
aus 527, Absatz 4 | Badeschuhe aus baumwollenen Geweben mit angenähten Sohlen aus baumwollenen, durch eine Kautschukzwischenlage verbundenen Geweben | 120,- |
aus 530 | Preßtücher aus Menschenhaaren | 40,- |
537 | Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten): | für 1 Stück |
unausgerüstet (ungarniert) | 1,65 | |
ausgerüstet (garniert) | 2,20 | |
539 | Frauenhüte aus Filz aller Art: | |
unausgerüstet (ungarniert) | 0,85 | |
ausgerüstet (garniert): | ||
nur mit Band eingefaßt | 1,50 | |
andere | 2,20 | |
aus 540 | Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht | 1,- |
aus 541 | Frauenhüte aus Stroh, nicht nach Art der Männerhüte geformt: | |
unausgerüstet (ungarniert) | 0,70 | |
ausgerüstet (garniert) | 1,20 | |
542 | Frauenhüte aller Art, aufgeputzt | 3,60 |
(aus 546/7) Kalbleder: | ||
aus 546 | bei einem Reingewicht des Stückes von 1 bis 3 kg | 40,- |
aus 547 | bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg | 50,- |
aus 556 | Schuhe aus Leder aller Art mit anderen Sohlen als Holzsohlen, das Paar im Gewichte von 600 g oder darunter | 180,- |
aus 560 | Täschnerwaren aus Leder aller Art: | |
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 kg oder darüber | 150,- | |
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 kg bis weniger als 2 kg | 200,- | |
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg | 240,- | |
in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes | 360,- | |
Anmerkungen. | ||
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aus 578 | Vollreifen aus Kautschuk für Räder von Lastkraftwagen oder ähnlichen schweren Wagen | 180,- |
aus 579 | Anderweitig nicht genannte Waren aus weichem Kautschuk: | |
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt: | ||
Sohlen, Absätze und Absatzflecke; Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder; Hohlwaren für hygienische Zwecke | 40,- | |
lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen: | ||
Sohlen, Absätze, Absatzflecke | 80,- | |
Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder; | ||
Hohlwaren für hygienische Zwecke | 100,- | |
Anmerkung. Als Hohlwaren für hygienische Zwecke kommen nur folgende Waren in Betracht: Bälle für medizinische Spritzen, Behältnisse für Irrigatoren, Birnspritzen, Brusthütchen, Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfenzähler, Kissen, Milchzieher, Mutterringe, Urinflaschen, Wärmeflaschen. | ||
aus 580 | Kabelbänder | 100,- |
andere Isolierbänder | 75,- | |
aus 586 | Kämme, Mundstücke für Tabakpfeifen | 45,- |
aus 602 | Waren ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen | 600,- | |
Stöcke | 250,- | |
aus 604 | Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen | 600,- | |
Stöcke | 250,- | |
aus 606 | Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Knöpfe: | ||
ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber | 400,- | |
teilweise aus Perlmutter | 400,- | |
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern | 600,- | |
Stöcke | 250,- | |
aus 614 | Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Stöcke, aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nrn. 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend: | |
ohne Verbindung mit anderen Stoffen | 45,- | |
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 45,- | |
aus 622 | Stöcke, feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen | 60,- |
aus 623 | Fässer aus hartem Holz, bearbeitet, sowie rohe und bearbeitete mit Metallreifen | 10,- |
aus 625 | Möbel, grobe (nicht gepolstert), unfurniert, aus Zirbelholz, mit Ausnahme solcher aus massiv gebogenem Holz: | |
roh | 8,- | |
bearbeitet | 12,- | |
(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt: | ||
aus 628 | roh: | |
Fensterrahmen und Türen | 10,40 | |
Bierkisten, gehobelt mit Metallbeschlag | 6,- | |
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist | 6,- | |
aus 629 | bearbeitet: | |
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist | 12,- | |
aus 631 | Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | |
Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, und Beleuchtungskörper: | ||
mit Bildhauer- oder Bilderschnitzarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Möbel und Beleuchtungskörper | 60,- | |
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert | 72,- | |
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen: | ||
mit Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen | 45,- | |
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert | 54,- | |
(632/3) Gepolsterte Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
aus 632 | ohne Überzug | 90,- |
aus 633 | mit Überzug: | |
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder | 180,- | |
aus anderen als den vorgenannten Gespinstwaren oder Stoffen | 120,- | |
aus 639, Absatz 2 | Kunstharze in Blöcken oder Platten, im Stückgewicht von 2 kg oder darüber | 24,- |
aus 640 | Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweitig im allgemeinen Tarif nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindungen mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind: | |
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen | 300,- | |
Stöcke | 200,- | |
aus 644 | Stöcke aus Rohr: | |
gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert, auch mit Zwingen | 40,- | |
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen | 72,- | |
aus 650 | Halbzeug aus Holz, chemisch bereitet (Zellstoff, Zellulose) | 2,50 |
aus 651 | Braunholzpappe | 3,- |
aus 660 | Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier | 54,- |
aus 667 | Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), die nicht mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet sind | 55,- |
aus 681 | Pflastersteine, in einer Höchstmenge von 100.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend | frei |
aus 694 | Schleifscheiben aus natürlichem oder künstlichem Korund | 24,- |
aus 695 | Natürliche Schleif- und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, in einer Höchstmenge von 1200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend | 0,50 |
aus 709 | Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon: | |
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Tabakpfeifen in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; | ||
Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken | 800,- | |
andere Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 400,- | |
aus 712 | Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 500,- |
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert: | ||
aus 713 | Hohlsteine, rauh oder glatt, bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg | 0,20 |
aus 714 | andere, rauh (Hintermauerungssteine) | 0,10 |
aus 724 | Magnesitsteine, unglasiert oder glasiert: | |
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg | 0,70 | |
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 kg oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes | 1,- | |
aus 725 | Röhren und Düsen aus Magnesit, unglasiert oder glasiert | 2,- |
aus 732 | Tabakpfeifen aus Ton aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 50,- |
aus 771 | Waren ganz oder teilweise aus Gold, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, poliert: | |
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen | 1.200,- | |
Stöcke | 600,- | |
aus 776 | Waren ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen | 1.200,- | |
Stöcke | 600,- | |
aus 777 | Ferrosilizium (siliziumhaltiges Eisen) mit einem Siliziumgehalte von mehr als 25 vom Hundert | 1,- |
(aus 782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweitig nicht genannt: | ||
aus 782 | roh: | |
Kokillen bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner | 2,50 | |
aus 783 | Bearbeitete Löffelbaggerzähne: | |
bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40 kg bis 1 Doppelzentner | 6,- | |
bei einem Reingewicht des Stückes von 40 kg oder darunter | 9,- | |
Anmerkung zu Nr. 785 | Als schmiedbares Eisen in Stäben ist auch Edelstahl in Stäben zu verzollen. | |
aus 799 | Löffelbaggerzähne, Büchsen, Eimermesser (Baggerteile), aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet: | |
bei einem Reingewicht des Stückes: | ||
von mehr als 25 kg | 7,- | |
von mehr als 3 bis 25 kg | 10,- | |
von 3 kg oder darunter | 13,- | |
aus 799 | Magnete aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet, bei einem Reingewicht des Stückes von 3 kg oder darunter | 13,- |
aus 810 | Sensen, Sicheln | 15,60 |
aus 813 | Steinbohrer mit rundem, sechseckigem oder achteckigem Querschnitt des Schaftes, sowie Schlangenbohrer, alle diese 50 cm oder darüber lang | 20,- |
(822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsenteile: | ||
aus 823 | andere als Patentachsen und Halbpatentachsen: | |
roh | 6,- | |
bearbeitet | 12,- | |
aus 824 | Wagenfedern, ausschließlich der Eisenbahnwagenfedern, mit 4 oder mehr Blättern, auf der ganzen Fläche geschliffen oder in anderer Weise bearbeitet | 22,50 |
838 | Schirmgestelle und Bestandteile von solchen | 31,20 |
868 | Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; | |
Blattnickel | 120,- | |
878 | Beleuchtungskörper aus Kupfer oder gegossenem Messing, auch lackiert oder poliert; aus Messingblech oder Tombak, soweit sie nicht unter die Nr. 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 60,- |
aus 879 | Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern und Teile davon | 120,- | |
aus 880 | Feine Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 120,- |
aus 884 | Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon | 350,- | |
Stöcke | 175,- | |
aus 885 | Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon; Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka | 240,- | |
Stöcke | 120,- | |
aus 887 | Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen: | |
Knöpfe, Spangen, Schnallen, Nadeln, Krawattenklammern | 350,- | |
aus 911 | Elektrische Glühlampen mit Metalldraht | 80,- |
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