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Anlage1 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1925

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Anlage1

Nummer des deutschen Tarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark

aus 80

Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz

0,32

 

Anmerkung. Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkanstalten eingehen.

 

aus 81

Holzpflasterklötze aus weichem Holz

0,80

 

Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze aus weichem Holz unterliegen einem Zollzuschlage vom 0,30 Mark für einen Doppelzentner.

 

aus 202

Zuckerwerk und sonstige anderweitig nicht genannte Zuckerwaren einschließlich der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz, zum Beispiel Bassorin- und Tragantwaren, mit Zucker versetzt

100,-

aus 204

Schokoladewaren mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade

150,-

aus 224

Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlämmt

frei

aus 227

Magnesit, auch gebrannt

frei

aus 228

Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt

frei

aus 230

Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement u. dgl., mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, gemahlen, gestampft

1,-

aus 231

Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt

frei

aus 252

Lichte und Kerzen aus Wachs einschließlich der Wachsstöcke

23,-

aus 253

Wachswaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken u. dgl.)

200,-

aus 292

Wasserstoffsuperoxyd

1,-

aus 317

Quecksilberchlorid

frei

 

Anmerkung zu Nr. 388. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu technischen Zwecken bestimmt ist, ist unter Überwachung der Verwendung nach Nr. 798 oder Nr. 799 des allgemeinen Tarifs zu verzollen.

 

aus 405

Abgepaßt (festkantig) gewebte Bänder, nicht über 13 cm breit, sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen (sogenannte Trachtenbänder):

 
 

ganz aus Seide

2.000,-

 

teilweise aus Seide

1.200,-

 

Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Bänder zu den Zollsätzen von 2000 und 1200 Mark wird auf eine noch zu bestimmende Zollstelle beschränkt.

 

aus 409

Wirk(Trikot)stoffe, abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider für Frauen, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen:

 
 

ganz aus künstlicher Seide

2.000,-

 

teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide

1.200,-

aus 432

Sogenannte Lodenstoffe im Gewichte von mehr als 200 g bis 700 g auf 1 m2 Gewebefläche von der Art der hinterlegten Muster, in einer Höchstmenge von 200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend

243,-

 

Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Gewebe zu dem Zollsatz von 243 Mark wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.

 

aus 433

Wirk(Trikot)stoffe

150,-

aus 435

Abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen

210,-

 

(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 15.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:

 

aus 440

eindrähtig, roh

 
 

bis Nr. 11 englisch

10,80

 

über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch

14,40

 

über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

19,80

 

über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch

25,20

 

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch

32,40

aus 441

eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 16,20 Mark

aus 442

zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:

 
 

roh

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 5,40 Mark

 

gebleicht, gefärbt, bedruckt

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 19,80 Mark

 

Anmerkung zu Nr. 440 bis 442. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.

 

aus 457

Gewebte Bänder nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit panamabindigem Grund und mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen

154,-

aus 475

Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen, zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh:

 
 

bis Nr. 6 englisch

7,-

 

über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch

8,-

aus 517

Absatz 2 und 3

Krawatten:

 
 

ganz aus Seide

3.600,-

 

teilweise aus Seide

2.100,-

 

Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider für Frauen aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz:

 
 

ganz aus künstlicher Seide

2.000,-

 

teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide

1.200,-

aus 518

Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz

210,-

 

Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. Kleider, Blusen, Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert.

 

aus 519

Gesteppte, mit Daunen gefüllte Decken (Steppdecken) aus Gespinstwaren aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen

700,-

 

(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 

524

aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt

600,-

525

andere:

 
 

aus Gespinstwaren ganz aus Seide

360,-

 

aus Gespinstwaren teilweise aus Seide

180,-

 

aus anderen Gespinstwaren

140,-

aus 527, Absatz 4

Badeschuhe aus baumwollenen Geweben mit angenähten Sohlen aus baumwollenen, durch eine Kautschukzwischenlage verbundenen Geweben

120,-

aus 530

Preßtücher aus Menschenhaaren

40,-

537

Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten):

für 1 Stück

 

unausgerüstet (ungarniert)

1,65

 

ausgerüstet (garniert)

2,20

539

Frauenhüte aus Filz aller Art:

 
 

unausgerüstet (ungarniert)

0,85

 

ausgerüstet (garniert):

 
 

nur mit Band eingefaßt

1,50

 

andere

2,20

aus 540

Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht

1,-

aus 541

Frauenhüte aus Stroh, nicht nach Art der Männerhüte geformt:

 
 

unausgerüstet (ungarniert)

0,70

 

ausgerüstet (garniert)

1,20

542

Frauenhüte aller Art, aufgeputzt

3,60

 

(aus 546/7) Kalbleder:

 

aus 546

bei einem Reingewicht des Stückes von 1 bis 3 kg

40,-

aus 547

bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg

50,-

aus 556

Schuhe aus Leder aller Art mit anderen Sohlen als Holzsohlen, das Paar im Gewichte von 600 g oder darunter

180,-

aus 560

Täschnerwaren aus Leder aller Art:

 
 

bei einem Reingewicht des Stückes von 2 kg oder darüber

150,-

 

bei einem Reingewicht des Stückes von 1 kg bis weniger als 2 kg

200,-

 

bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg

240,-

 

in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes

360,-

 

Anmerkungen.

 
 
  1. 1. Als Täschnerwaren kommen nur folgende Waren in Betracht: Akten-, Brief-, Bücher-, Geld-, Geldschein-, Hand-, Reise-, Schul-, Visitenkarten-, Zigarren- und Zigarettentaschen; Hand- und sonstige Reisekoffer; Näh- und Reisenecessaires.
  2. 2. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. Das Gleiche gilt von einer Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen.
  3. 3. Wie Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen sind auch Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein oder Nachahmungen davon zu verzollen.
 

aus 578

Vollreifen aus Kautschuk für Räder von Lastkraftwagen oder ähnlichen schweren Wagen

180,-

aus 579

Anderweitig nicht genannte Waren aus weichem Kautschuk:

 
 

unlackiert, ungefärbt, unbedruckt:

 
 

Sohlen, Absätze und Absatzflecke; Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder; Hohlwaren für hygienische Zwecke

40,-

 

lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen:

 
 

Sohlen, Absätze, Absatzflecke

80,-

 

Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder;

 
 

Hohlwaren für hygienische Zwecke

100,-

 

Anmerkung. Als Hohlwaren für hygienische Zwecke kommen nur folgende Waren in Betracht:

Bälle für medizinische Spritzen, Behältnisse für Irrigatoren, Birnspritzen, Brusthütchen, Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfenzähler, Kissen, Milchzieher, Mutterringe, Urinflaschen, Wärmeflaschen.

 

aus 580

Kabelbänder

100,-

 

andere Isolierbänder

75,-

aus 586

Kämme, Mundstücke für Tabakpfeifen

45,-

aus 602

Waren ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen

600,-

 

Stöcke

250,-

aus 604

Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen

600,-

 

Stöcke

250,-

aus 606

Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Knöpfe:

 
 

ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber

400,-

 

teilweise aus Perlmutter

400,-

 

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern

600,-

 

Stöcke

250,-

aus 614

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Stöcke, aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nrn. 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend:

 
 

ohne Verbindung mit anderen Stoffen

45,-

 

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

45,-

aus 622

Stöcke, feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen

60,-

aus 623

Fässer aus hartem Holz, bearbeitet, sowie rohe und bearbeitete mit Metallreifen

10,-

aus 625

Möbel, grobe (nicht gepolstert), unfurniert, aus Zirbelholz, mit Ausnahme solcher aus massiv gebogenem Holz:

 
 

roh

8,-

 

bearbeitet

12,-

 

(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt:

 

aus 628

roh:

 
 

Fensterrahmen und Türen

10,40

 

Bierkisten, gehobelt mit Metallbeschlag

6,-

 

Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist

6,-

aus 629

bearbeitet:

 
 

Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist

12,-

aus 631

Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, und Beleuchtungskörper:

 
 

mit Bildhauer- oder Bilderschnitzarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Möbel und Beleuchtungskörper

60,-

 

mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert

72,-

 

Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen:

 
 

mit Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen

45,-

 

mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert

54,-

 

(632/3) Gepolsterte Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen:

 

aus 632

ohne Überzug

90,-

aus 633

mit Überzug:

 
 

aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder

180,-

 

aus anderen als den vorgenannten Gespinstwaren oder Stoffen

120,-

aus 639, Absatz 2

Kunstharze in Blöcken oder Platten, im Stückgewicht von 2 kg oder darüber

24,-

aus 640

Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweitig im allgemeinen Tarif nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindungen mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind:

 
 

Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen

300,-

 

Stöcke

200,-

aus 644

Stöcke aus Rohr:

 
 

gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert, auch mit Zwingen

40,-

 

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen

72,-

aus 650

Halbzeug aus Holz, chemisch bereitet (Zellstoff, Zellulose)

2,50

aus 651

Braunholzpappe

3,-

aus 660

Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier

54,-

aus 667

Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), die nicht mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet sind

55,-

aus 681

Pflastersteine, in einer Höchstmenge von 100.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend

frei

aus 694

Schleifscheiben aus natürlichem oder künstlichem Korund

24,-

aus 695

Natürliche Schleif- und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, in einer Höchstmenge von 1200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend

0,50

aus 709

Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon:

 
 

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Tabakpfeifen in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein;

 
 

Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken

800,-

 

andere Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

400,-

aus 712

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

500,-

 

(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:

 

aus 713

Hohlsteine, rauh oder glatt, bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg

0,20

aus 714

andere, rauh (Hintermauerungssteine)

0,10

aus 724

Magnesitsteine, unglasiert oder glasiert:

 
 

rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg

0,70

 

rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 kg oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes

1,-

aus 725

Röhren und Düsen aus Magnesit, unglasiert oder glasiert

2,-

aus 732

Tabakpfeifen aus Ton aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

50,-

aus 771

Waren ganz oder teilweise aus Gold, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, poliert:

 
 

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen

1.200,-

 

Stöcke

600,-

aus 776

Waren ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen

1.200,-

 

Stöcke

600,-

aus 777

Ferrosilizium (siliziumhaltiges Eisen) mit einem Siliziumgehalte von mehr als 25 vom Hundert

1,-

 

(aus 782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweitig nicht genannt:

 

aus 782

roh:

 
 

Kokillen bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner

2,50

aus 783

Bearbeitete Löffelbaggerzähne:

 
 

bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40 kg bis 1 Doppelzentner

6,-

 

bei einem Reingewicht des Stückes von 40 kg oder darunter

9,-

Anmerkung zu Nr. 785

Als schmiedbares Eisen in Stäben ist auch Edelstahl in Stäben zu verzollen.

 

aus 799

Löffelbaggerzähne, Büchsen, Eimermesser (Baggerteile), aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet:

 
 

bei einem Reingewicht des Stückes:

 
 

von mehr als 25 kg

7,-

 

von mehr als 3 bis 25 kg

10,-

 

von 3 kg oder darunter

13,-

aus 799

Magnete aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet, bei einem Reingewicht des Stückes von 3 kg oder darunter

13,-

aus 810

Sensen, Sicheln

15,60

aus 813

Steinbohrer mit rundem, sechseckigem oder achteckigem Querschnitt des Schaftes, sowie Schlangenbohrer, alle diese 50 cm oder darüber lang

20,-

 

(822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsenteile:

 

aus 823

andere als Patentachsen und Halbpatentachsen:

 
 

roh

6,-

 

bearbeitet

12,-

aus 824

Wagenfedern, ausschließlich der Eisenbahnwagenfedern, mit 4 oder mehr Blättern, auf der ganzen Fläche geschliffen oder in anderer Weise bearbeitet

22,50

838

Schirmgestelle und Bestandteile von solchen

31,20

868

Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen;

 
 

Blattnickel

120,-

878

Beleuchtungskörper aus Kupfer oder gegossenem Messing, auch lackiert oder poliert; aus Messingblech oder Tombak, soweit sie nicht unter die Nr. 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

60,-

aus 879

Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern und Teile davon

120,-

aus 880

Feine Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

120,-

aus 884

Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon

350,-

 

Stöcke

175,-

aus 885

Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

 
 

Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon; Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka

240,-

 

Stöcke

120,-

aus 887

Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen:

 
 

Knöpfe, Spangen, Schnallen, Nadeln, Krawattenklammern

350,-

aus 911

Elektrische Glühlampen mit Metalldraht

80,-

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