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Artikel 8 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 8

Artikel 8. Jeder der Vertragschließenden Teile wird zur Feststellung des Ursprungslandes der eingeführten Waren vom Importeur die Vorweisung eines Ursprungszeugnisses verlangen können, das bestätigt, daß der eingeführte Artikel ein nationales Produkt und Fabrikat des genannten Landes oder, mit Rücksicht auf die Verarbeitung, der er dort unterzogen wurde, als solches anzusehen ist.

Die Ursprungszeugnisse, die nach dem Muster ausgefertigt werden, das sich die Vertragschließenden Teile später mitteilen werden, werden entweder durch die für diese Angelegenheit zuständigen Ministerien oder durch die Handelskammer, zu deren Bereich der Absender gehört, oder durch jedes andere Organ oder jede andere Körperschaft, die das Bestimmungsland genehmigt hat, ausgestellt werden. Die Regierung des Bestimmungslandes wird das Recht haben, zu verlangen, daß die Ursprungszeugnisse durch ihren diplomatischen oder konsularischen Vertreter legalisiert werden.

Postpakete werden von dem Ursprungszeugnis befreit sein, wenn das Bestimmungsland anerkennt, daß es sich nicht um eine Sendung handelt, die geschäftlichen Charakter hat.

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